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Zulassungsvoraussetzungen

Jobs

Werden Sie Teil unseres Teams!

Für unsere Beratungsstellen suchen wir immer wieder kompetente, freundliche Beratungsstellenleiter*innen.

Als solche/r arbeiten Sie auf selbständiger gewerblicher Basis und werden ausschließlich nach ihrem Erfolg honoriert. Der kreative und zielstrebige Vereinsvorstand betreibt eine moderne Unternehmensphilosophie und steht neuen und auch kritischen Anregungen der eingebenden Beratungsstellen immer offen entgegen. So werden z. B. die Erfolgshonorare permanent verbessert und den Leistungen der Berater angepasst. Damit sich der Berater einzig und allein um die steuerliche Betreuung der Mitglieder kümmern kann, nehmen wir unseren Beratern die Verwaltungsarbeit fast ausschließlich ab.

Ihre Qualifikation:

Der Gesetzgeber hat in § 23 (3) StBerG geregelt, wer als Beratungsstellenleiter*in für einen Lohnsteuerhilfeverein tätig werden darf. Nur wer neben den fachlichen Voraussetzungen auch die persönliche Zuverlässigkeit aufbringt, um die Pflichten die der Gesetzgeber an die Lohnsteuerhilfevereine stellt, auch zu erfüllen, erhält durch die Oberfinanzdirektion seine Zulassung und ist gem. § 4 Nr. 11 StBerG zur beschränkten Hilfe in Steuersachen befugt.

Danach dürfen zur/zum Leiter*in bestellt werden:

a) Personen, die eine Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden haben oder eine andere gleichwertige Vorbildung besitzen und nach Abschluss der Ausbildung 3 Jahre in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden auf dem Gebiet der von den Bundes- oder -Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern praktisch tätig gewesen sind oder

b) Die Personen, die nach § 3 StBerG zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind.

Dazu zählen:

  • Angehörige der steuerberatenden Berufe

  • Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften sowie

  • Angehörige rechtsberatender Berufe

  • Angehörige der wirtschaftsprüfenden Berufe

  • Wirtschaftsprüfungsgesellschaften

  • vereidigte Buchprüfer*innen und Buchprüfungsgesellschaften


c) Personen, die eine Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden haben oder eine andere gleichwertige Vorbildung besitzen und nach Abschluss der Ausbildung 3 Jahre in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden auf dem Gebiet der von den Bundes- oder -Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern praktisch tätig gewesen sind oder

d) Personen, die mindestens 3 Jahre auf den für die Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG einschlägigen Gebieten des Einkommensteuerrechts in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind.

Auf die mind. 3-jährige Tätigkeit können Ausbildungszeiten nicht angerechnet werden.

Was gehört zur praktischen Tätigkeit auf dem Gebiet der von Bundes- oder Landesbehörden verwalteten Steuern?

  • Das Gebiet der Lohn- und Einkommensteuer mit der Kirchensteuer und den entsprechenden einkommensteuerrechtlichen Vorschriften

  • Die Tätigkeit auf dem Gebiet der Umsatzsteuer, Körperschaftssteuer und Zölle

  • Einrichtung der Buchführung (Finanz- u. Lohnbuchführung)

  • Erstellen von Abschlüssen (Überschussrechnung, Bilanzierung)

  • Erstellen der USt-Voranmeldung

  • Die praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der Steuern muss mindestens 16 std. wöchentlich der Berufstätigkeit des Bewerbers ausmachen

  • Reine buchhalterische Tätigkeiten auf dem Gebiet des betrieblichen Rechnungswesens, wie z. B. Debitoren und Kreditorenbuchhaltungen, reichen dagegen nicht aus.


Nicht dazu zählen:

  • die laufende Finanz- und Lohnbuchführung

  • Lohnsteuervoranmeldungen


Zulassungsweg:

  • Beratervertrag mit dem Lohnsteuerhilfeverein Soonwald-Nahe e. V.

  • Unterschrift der Beratungsstellenleiter-Erklärung mit Nachweis der Qualifikation (z. B. Zeugnisse, Gehilfenbriefe, Tätigkeitsnachweise usw.)

  • Weiterleitung der Beratungsstellenleitererklärung inkl. Nachweise an die zuständige Aufsichtsbehörde (Oberfinanzdirektion Koblenz)

  • Polizeiliches Führungszeugnis der Belegart "O" zur Vorlage bei der örtlichen Aufsichtsbehörde bei der Meldebehörde beantragen und weiterleiten lassen

  • Zulassung von der Aufsichtsbehörde an den Verein (Kopie der Eintragung in das Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine geht von uns direkt an den Berater)


Und dann kann es auch schon losgehen! Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung.

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